Arbeitsunfall? Da bin ich doch versichert!

Wer – vor allem im Außendienst – viel unterwegs ist, kennt das sicher: Ein Termin jagt den nächsten. Da geht es zum Kunden, ins Hotel, auf die Messe und zum nächsten Kunden. Wenn man so in Eile ist, kann die Aufmerksamkeit schon mal auf der Strecke bleiben. Und schon ist es passiert: Türschwelle nicht bemerkt, gestolpert und gestürzt. So ein Arbeitsunfall auf der Dienstreise ist erst einmal schmerzhaft und ärgerlich. Aber doch zum Glück versichert, oder?

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Dass das nicht immer so ist, zeigen verschiedene Entscheidungen der Sozialgerichte. Unter anderem der Fall einer Frau, die sich im Jahre 2015 anlässlich eines Kongresses in Lissabon aufgehalten hat. Als sie sich nach dem Kongress im Hotel ein Taxi zum Flughafen rufen wollte, um dort einen Mietwagen abzuholen, stürzte sie auf dem Weg zum Telefon. Dabei erlitt sie eine Oberschenkelfraktur. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Dagegen klagte die Frau und verlor schließlich auch in zweiter Instanz vor dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt (L 3 U 198/17).

Arbeitsunfall oder nicht?

Aber wann genau liegt ein Arbeitsunfall vor? Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) regelt alles zum Thema gesetzliche Unfallversicherung. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich dann, wenn das Unfallereignis in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dazu gehört unter anderem der Weg, den man zum oder vom Ort der Tätigkeit zurück legt. Demnach sind Arbeitnehmer auch auf einer Dienstreise grundsätzlich versichert. Allerdings war es im oben beschriebenen Fall so, dass zwischen dem Ende des Kongresses und dem Unfallereignis mehrere Stunden lagen. Außerdem wollte die Klägerin im Anschluss nicht nach Hause, sondern mit dem Mietwagen in den Urlaub. Daher haben die Richter einen unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verneint und die Klage abgewiesen. Es ist also Vorsicht geboten, wenn man Dienstreise und Urlaub verbinden will.

Wie eng der Bezug zur beruflichen Tätigkeit sein muss, zeigt auch ein anderer Fall. Ein auf Dienstreise befindlicher Projektleiter rutschte in der Hoteldusche aus und brach sich das Knie. Auch hier war die Sozialgerichtsbarkeit (LSG Erfurt – L 1 U 491/18) der Ansicht, dass kein Arbeitsunfall vorliegt. Nach Meinung der Richter gehören Verrichtungen wie Essen und Körperpflege in den privaten Bereich. Außerdem musste der Kläger damit rechnen, dass es in der Dusche glatt und rutschig ist. Deshalb kommt auch keine Einwirkung von außen in Betracht, die den Sturz verursacht hat. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich also nur dann, wenn ein direkter Bezug zur Tätigkeit vorhanden ist und wenn äußere Umstände für das Malheur verantwortlich sind.

Aufgepasst im Homeoffice!

Aber nicht nur auf der Dienstreise, auch bei Telearbeit im Homeoffice ist besondere Umsicht angebracht. Diese Erfahrung musste ein in Heimarbeit beschäftigter Key Account Manager machen. Er stürzte auf dem Rückweg vom WC die Kellertreppe hinunter und zog sich eine Fraktur eines Mittelfußknochens zu. Kein Arbeitsunfall – meint das Sozialgericht München (S 40 U 277/18). Denn einerseits ist der Toilettenbesuch eine höchst persönliche Angelegenheit. Andererseits hat der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Sicherheit im Homeoffice. Wer vor Ort im Büro arbeitet, kann etwas beruhigter sein. Immerhin ist dort wenigstens der Weg aufs stille Örtchen versichert.

Aber egal ob auf Dienstreisen, bei der Arbeit von zuhause oder im Büro, ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit ist immer angesagt. Wer stolpert und sich nur einen blauen Fleck holt, der kann sicherlich nach ein paar Minuten drüber lachen. Wer sich aber im (vermeintlich) beruflichen Umfeld schwer verletzt und für Wochen oder Monate ausfällt oder gar Folgeschäden davonträgt, der kann am Ende schlecht dran sein. Nämlich dann, wenn eine Anerkennung als Arbeitsunfall ausbleibt. Klageverfahren dauern oft Jahre und der Ausgang ist ungewiss. Die Rechtsprechung ist voll von ähnlichen Entscheidungen, bei denen der Arbeitnehmer am Ende keinen Versicherungsschutz hatte.

Bild: Adobe Stock // Andrey Popov

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