Klauseln im Arbeitsvertrag genau prüfen

Sobald der Arbeitsvertrag im Briefkasten oder Posteingang liegt, kann man sich eigentlich entspannt zurücklehnen – oder? Immerhin hat man aus einer Vielzahl von Bewerbern mit seinen Unterlagen und im Vorstellungsgespräch überzeugt. Und vielleicht auch schon die wichtigsten Punkte wie Gehalt und Arbeitszeit geklärt. Jetzt heißt es also nur noch unterschreiben, abschicken, fertig! Doch bevor man dies tut, sollte man sich das Dokument unbedingt genau durchlesen und einzelne Klauseln im Arbeitsvertrag einer genauen Prüfung unterziehen. Denn gerade hier gibt es ein paar Dinge, auf die man unbedingt achten sollte.

Klauseln im Arbeitsvertrag

Welche Klauseln im Arbeitsvertrag sollte man genauer unter die Lupe nehmen?

1. Kündigung vor Arbeitsantritt

Häufig vergehen von der Unterschrift bis zum Arbeitsantritt Wochen oder sogar Monate. Doch was, wenn sich plötzlich die Auftragslage des zukünftigen Arbeitgebers ändert oder ein anderer, bevorzugter Kandidat doch noch zusagt? Der Arbeitsvertrag sollte also eine Regelung enthalten, die eine Kündigung erst ab dem ersten Arbeitstag ermöglicht. Denn sonst kann es sein, dass der Arbeitgeber dem neuen Mitarbeiter noch vor dem ersten Arbeitstag kündigt.

2. Probezeit

Die meisten Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. Aber auch hier gilt es, sich die entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag genau anzusehen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass es sich nur um eine scheinbare Probezeit handelt. Nämlich dann, wenn im Vertrag festgehalten ist, dass dieser automatisch und ohne, dass eine Kündigung notwendig wird, zum Ende der Probezeit endet, sofern nicht die Fortführung als Dauerarbeitsverhältnis vorher vereinbart wird.

3. Arbeitsplatzbeschreibung

Nicht fehlen sollte im Arbeitsvertrag eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung. Fehlt diese völlig, ist man – drastisch formuliert – den Launen des Arbeitgebers mehr oder weniger „ausgeliefert“. Denn dann kann der Arbeitgeber ohne eine einvernehmliche Vertragsanpassung das Tätigkeitsgebiet eigenmächtig ändern. Ein weiterer Vorteil bei der genauen Tätigkeitsbeschreibung: Übernimmt man im Laufe der Zeit mehr Aufgaben und mehr Verantwortung, hat man in einer Gehaltsverhandlung ein gutes Argument, um den Arbeitgeber von den eigenen Leistungen zu überzeugen.

4. Variable Leistungen

Nicht selten finden sich in Arbeitsverträgen beim Punkt „variable Bezüge“ schwammige Formulierungen wie „Zielvereinbarungen sind noch festzulegen“. Darauf sollten sich Arbeitnehmer lieber nicht einlassen, denn nicht selten bleibt es nämlich genau dabei. Variable Bezüge sollten also detailliert festgelegt werden.

5. Rückgabe des Dienstwagens

Gerade im Vertrieb wird dem Arbeitnehmer für die Zeit der Vertragsdauer ein Dienstwagen gestellt, der in der Regel auch privat genutzt werden kann. Oft in Verbindung mit der Klausel im Arbeitsvertrag, dass der Wagen im Falle einer Freistellung noch vor Ende der Kündigungsfrist zurückgegeben werden muss. Das ist jedoch oftmals unwirksam. Denn die Privatnutzung des Dienstwagens ist ein wesentlicher Bestandteil der Vergütung des Arbeitnehmers.

6. Arbeitszeit

Besondere Vorsicht ist bei Klauseln im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit geboten. Vor allem bei Formulierungen wie „der Mitarbeiter arbeitet den betrieblichen Erfordernissen gemäß“. Die Arbeitszeit sollte genau festgehalten werden. Das Arbeitszeitgesetz besagt etwa, dass Arbeitnehmern nach einem 8-Stunden-Tag eine Ruhepause von 11 Stunden zusteht und dass niemand länger als 6 Stunden ohne Pause arbeiten darf.

7. Überstunden

In vielen Arbeitsverträgen ist die Klausel „Überstunden sind mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten“ an der Tagesordnung. Fakt ist aber: Dies ist in der Rechtsprechung jedoch meist nicht zulässig, da auf diese Weise nicht deutlich wird, um wie viele Überstunden es sich handelt und eine zeitlich unbestimmte Klausel unwirksam wird.

8. Versetzungsklausel

Wer sich auf eine Position an einem bestimmten Ort bewirbt, denkt sich meistens etwas dabei. Vielleicht, weil die Kinder hier zur Schule gehen oder die pflegebedürftigen Eltern in dieser Stadt wohnen. Arbeitnehmer die, aus welchen Gründen auch immer, darauf angewiesen sind, am Heimatort zu arbeiten, sollten ganz besonders auf die Versetzungsklausel im Vertrag achten. Denn die besagt, dass dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten ist, den Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens im gesamten Bundesgebiet einzusetzen.

Bild: Sebastien Wiertz | flickr.com | CC by 2.0 | Ausschnitt

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