Berücksichtigung der Provision beim Elterngeld
Eltern, die zusätzlich zu ihrem Gehalt regelmäßig eine Provision erhalten, haben in Zukunft Anspruch auf ein höheres Elterngeld. Das hat das Bundessozialgericht Kassel in drei Parallelverfahren am 26. März 2014 entschieden. Eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin hatten geklagt, weil ihre Provision beim Elterngeld nicht berücksichtigt wurde.
Keine Einbeziehung der Provision beim Elterngeld
Die drei Klägerinnen bezogen ein Grundgehalt von ca. 3.000 Euro brutto. Im Bemessungszeitraum, d. h. in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, haben sie mehrmals Provisionszahlungen erhalten. Eine der Frauen sogar in jedem Monat. Die zuständigen Stellen hatten es abgelehnt, die Provisionen in die Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen. Dabei beriefen sich die Behörden darauf, dass die Arbeitgeber die Provisionszahlungen durch Einbehalt der Lohnsteuer als sonstige Bezüge behandelt hatten.
In Zukunft sind jedoch Provisionszahlungen bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn der Arbeitgeber Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen zahlt.
Steuerrecht ist nicht gleich Elterngeldrecht
Das Bundessozialgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Berechnung des Elterngeldes möglichst unkompliziert sein muss. Zwar hat der Arbeitgeber die Provision im Lohnabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt. Das kann jedoch nicht als Rechtfertigung dafür gelten, die Provision beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen. Hier bestehen deutliche Unterschiede zwischen Steuerrecht und Elterngeldrecht. Denn beide verfolgen unterschiedliche Ziele.
Das Steuerrecht sieht für sonstige Bezüge zwar besondere Besteuerungsvorschriften zum Schutz des Steuerpflichtigen vor, ohne dass Provisionen steuerfrei gestellt werden. Das aber führt zugleich zu einem endgültigen Nachteil beim Elterngeld. Letztlich bleiben Provisionen nur dann unberücksichtigt, wenn es durch eine Voraus- oder Nachzahlung der Provision zu einer Verlagerung des Bemessungszeitraumes kommt. Oder aber wenn der Arbeitgeber die Provisionen nicht rechtzeitig zahlt.
Quelle: Bundessozialgericht Kassel
07.04.2014
Bild: TheVirtualDenise | pixabay.com