Heimbüro & Co – rechtliche Aspekte der Coronakrise
Das Coronavirus hat die Welt nach wie vor fest im Griff – mit derzeit kaum absehbaren Folgen. Aufgrund dessen gibt es mittlerweile massive Einschränkungen in allen Lebensbereichen. Genauso wie diese Einschränkungen im privaten Bereich spürbar sind, haben sie auch Auswirkung auf die Arbeitswelt. Denn auf einmal ist nichts mehr wie vorher. Geschlossene Schulen und Kitas zwingen Arbeitnehmer dazu, die Kinderbetreuung neu zu organisieren. Darüber hinaus ist für viele plötzlich Homeoffice angesagt. Und Unternehmen ordnen mangels Aufträgen Kurzarbeit an. Das sorgt für viele persönliche Ängste. Aber auch rechtliche Aspekte bringen Unsicherheiten mit sich.
Welche Regelungen gelten, wenn ich vorerst von zuhause aus tätig bin? Was passiert, falls ich wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht arbeiten kann? Muss ich überhaupt zur Arbeit, wenn ich Angst vor dem Virus habe? Wie sieht es mit Dienstreisen aus? Solche und ähnliche Fragen beschäftigen derzeit sicherlich viele Menschen.
Einige rechtliche Aspekte zur Arbeit im Heimbüro
Wegen der aktuellen Lage haben viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Homeoffice „verbannt“. Das ist sicherlich ein begrüßenswerter Schritt. Doch gelten im Heimbüro abweichende Vorschriften? Muss man andere rechtliche Aspekte beachten? Grundsätzlich ist das nicht der Fall. Denn es gibt keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen für die Telearbeit von zuhause. Das heißt, Arbeits- und Pausenzeiten bleiben gleich und alles, was ohnehin im Arbeitsvertrag vereinbart ist, hat weiter Gültigkeit. Allerdings empfiehlt es sich für beide Seiten, eine Zusatzvereinbarung zu schließen. Dort kann festgelegt werden, wie Arbeitszeiten und -ergebnisse dokumentiert werden sollen und wann man erreichbar sein muss. Gegebenenfalls sind gesonderte datenschutzrechtliche Vorgaben erforderlich.
Zwar ist der Arbeitgeber nicht gehalten, die nötige technische Ausrüstung zu stellen. Er sollte es aber tun. Schon allein um zu gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die gleichen Voraussetzungen haben. Auch die Frage, ob der Arbeitgeber sich an den Kosten, die im Homeoffice anfallen, beteiligen muss, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hingegen steht fest, dass bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung greift. Jedoch nur dann, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Kurz gesagt, der Gang auf die Toilette oder zum Kühlschrank erfolgt im Heimbüro auf eigene Gefahr.
Übrigens gibt es in Deutschland (noch) keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht verlangen kann, zuhause zu arbeiten. Umgekehrt aber auch, dass der Arbeitgeber Heimarbeit nicht einfach anordnen darf. Trotzdem ist Sturheit in diesem Punkt im Angesicht der Krise kaum angebracht. Sondern alle sollten die Möglichkeit nutzen, wenn sie sich bietet.
Was, wenn man doch ins Büro oder zum Kunden muss?
Im Vertrieb ist die Arbeit in den eigenen vier Wänden durchaus nicht unüblich. Mitunter geht das aber nicht immer. Beispielsweise dann, wenn eine wichtige Dienstreise ansteht. Allgemein gilt, dass man auf Reisen gehen muss, wenn der Chef es verlangt. Allerdings gibt es Einschränkungen. Beispielsweise wenn die Reise in ein Risikogebiet führt. In diesem Fall darf man den Reiseantritt verweigern.
Aus Arbeitgebersicht sollten Dienstreisen oder Kundenbesuche derzeit wirklich nur dann stattfinden, wenn sie absolut notwendig sind. Immerhin trägt man die Verantwortung für die Mitarbeiter und muss alles Erforderliche tun, um deren Sicherheit nicht zu gefährden. Das gilt übrigens genauso für einen Arbeitseinsatz im Unternehmen. Also, wer als Arbeitgeber Mitarbeiter vor Ort halten will oder muss, der ist verpflichtet, mit allen vorhandenen Mitteln dafür zu sorgen, dass eine Ansteckungsgefahr weitestgehend ausgeschlossen bleibt.
Selbst wenn man sich als Arbeitnehmer vor einer Ansteckung fürchtet – solange der Arbeitgeber Anwesenheit verlangt, muss man zur Arbeit erscheinen. Einfach zuhause zu bleiben, obwohl man nicht krank ist oder unter Quarantäne gestellt wurde, kann eine Kündigung nach sich ziehen. Manch einer mag überlegen, unbezahlten Urlaub zu nehmen. Dabei sollte man aber weitere rechtliche Aspekte bedenken.
Denn hier handelt es sich um eine Freistellung ohne Gehaltszahlung. Das hat zur Folge, dass nach vier Wochen die Sozialversicherungspflicht erlischt und damit die Krankenversicherung entfällt, sofern man sich nicht selbst versichert. Anders ist die Lage, wenn der Arbeitgeber von sich aus eine Freistellung anbietet. Dann nämlich muss er das Gehalt weiterzahlen. Weil hier aber das Kostenrisiko immens ist, setzen viele Betriebe auf Kurzarbeit.
Kurzarbeit und rechtliche Aspekte bei der Kinderbetreuung
Bei Kurzarbeit wird, wie der Name schon sagt, die Arbeitszeit, gegebenenfalls sogar auf Null, reduziert. Das geht für Arbeitnehmer mit einem Verdienstausfall einher. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt diesen Ausfall dann zu 60 % (bzw. 67 % mit Kind). Auf bis zu 40 % des Einkommens verzichten zu müssen, ist gerade für Geringverdiener eine enorme Belastung. Immerhin bleibt durch Kurzarbeit der Arbeitsplatz erhalten.
Damit die wirtschaftlichen Folgen der Krise Unternehmen nicht allzu hart treffen, hat die Bundesregierung gerade ein neues Gesetz verabschiedet. Hier sind Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verankert. Dennoch darf der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einfach anordnen, sondern er braucht die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter. Falls ein Mitarbeiter nicht zustimmt, kann der Arbeitgeber wiederum eine auf Reduzierung der Arbeitszeit ausgerichtete betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen.
Genauso stehen viele Eltern auf einmal vor großen Problemen. Wie sollen sie in Anbetracht geschlossener Schulen und Kitas die Kinderbetreuung stemmen? Vor allem, wenn auch noch Alternativen, wie etwa die Großeltern, wegfallen. Wer jetzt Homeoffice schieben darf, hat noch vergleichsweise gute Karten. Auch wenn das Arbeiten zuhause mit quengelnden Kindern sicher kein Zuckerschlecken ist.
Aber es gibt auch diejenigen, die diese Möglichkeit nicht haben und ihre Kinder nicht woanders unterbringen können. Bisher konnten betroffene Eltern gemäß § 616 BGB bis zu 5 Tagen ohne Verdienstausfall zuhause bleiben. Danach galt es, Überstunden abzubummeln oder Urlaub zu nehmen. Nunmehr will die Bundesregierung auch hier Abhilfe schaffen. Geplant sind Entschädigungszahlungen von bis zu 67 % des Verdienstausfalls für bis zu sechs Wochen. Wer im Homeoffice oder auf Kurzarbeit ist, hat aber keinen Anspruch.
Gemeinsam durch die Krise
Es gibt noch viele andere Fragen, die im Zusammenhang mit der Coronakrise bestehen. Und es werden immer neue auftauchen. Einige rechtliche Aspekte lassen sich derzeit gar nicht abklären, weil die Rechtslage umstritten ist oder es keine gesetzlichen Grundlagen gibt. Zudem arbeiten auch die Gerichte gerade nur eingeschränkt. Gut möglich, dass zahlreiche arbeitsrechtliche Streitigkeiten lange Zeit keinen Abschluss finden werden. Unbeschadet dessen sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufeinander zugehen. Einiges lässt sich nämlich auch ganz unkompliziert in gegenseitigem Einvernehmen klären. Krisenzeiten sollten durch Zusammenhalt geprägt sein und nicht durch Besserwisserei und Rücksichtslosigkeit.
Hinweis: Dieser Artikel beleuchtet lediglich einige rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung. Diese kann nur ein Rechtsanwalt gewährleisten.
Beitragsbild: Adobe Stock // Marina Andrejchenko