Was ist ein Fixgeschäft?
Bei einem Fixgeschäft handelt es sich um eine schuldrechtliche Vertragsform. Am bekanntesten ist der Fixkauf. Dabei ist für die zu erbringende Leistung eines Vertragspartners ein fester Termin oder eine bestimmte Frist vereinbart. Man unterscheidet dabei zwischen dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft.
Vereinbarter Erfüllungszeitpunkt wesentlich beim Fixgeschäft
Von einem absoluten Fixgeschäft spricht man, wenn der vereinbarte Zeitpunkt für den Gläubiger so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung oder Lieferung den Vertragszweck nicht mehr erfüllt. Beispielsweise ist das der Fall, wenn man einen Clown für einen Kindergeburtstag bucht. Erscheint der Clown nicht, ist eine spätere Erfüllung der Leistung unmöglich geworden. Denn das wesentliche Ereignis, der Geburtstag, ist vorbei. Somit schuldet der Auftraggeber dem Clown kein Honorar, der Clown aber auch keinen Auftritt mehr. Ist dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden, kann er Schadensersatz verlangen.
Zwar ist beim relativen Fixgeschäft der vereinbarte Leistungs- oder Lieferzeitpunkt ebenfalls maßgeblich. Dennoch ist eine verspätete Erfüllung trotz Fristversäumnis noch möglich. Etwa wenn ein Einzelhändler bei einer Druckerei Visitenkarten bestellt, die er anlässlich der Eröffnung einer neuen Filiale an seine Kunden verteilen möchte. Liefert die Druckerei erst nach der Eröffnung, so ist die Vertragserfüllung trotzdem nicht unmöglich geworden. Denn der Händler kann die Visitenkarten immer noch verwenden.
Im Fall des relativen Fixgeschäftes sind beide Vertragsparteien auch nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der jeweiligen Leistung verpflichtet. Allerdings befindet sich der Schuldner in Verzug. Nun kann der Gläubiger mit entsprechender Fristsetzung Schadensersatz fordern oder auch vollständig vom Vertrag zurück treten. Dies entfällt nur dann, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden an der Verzögerung trifft.
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